__ könne nicht mehr allein (ohne sie) in ihrem Zimmer schlafen. Vor und seit der Trennung habe sie die "Hauptbetreuung" übernommen. Die "langfristige Betreuungsfähigkeit" des Beklagten sei "aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen und der bestehenden Spannungen zwischen den Parteien fraglich". Ein "abrupter Wechsel der Betreuungsstruktur könnte das Wohl der Kinder beeinträchtigen". Der Beklagte habe keine Zeit, sich persönlich um die Kinder zu kümmern. Er sei "nur sporadisch" in die Betreuung eingebunden gewesen resp. habe "nur einen begrenzten Anteil" übernommen; er habe sich "nicht um die Kinder geküm- - 14 -