Die Klägerin wendet ein, zwischen den Parteien bestünden "erhebliche Spannungen" und sie könnten nicht "konstruktiv zusammenarbeiten". Es bestehe "kein Vertrauensverhältnis mehr". Bereits während der Ehe sei es zu Gewalt gegen sie gekommen ("verbrühter Rücken"). Die Ferien seien "katastrophal" gewesen. Der Kontakt nach dem Verlassen des Frauenhauses habe "ausschliesslich dem Wohl der Kinder" gedient und "ein Mindestmass an Kommunikation" erfordert. Die Fahrzeit vom 30 Minuten sei für die Kinder "eine erhebliche Belastung". Die Erziehungsfähigkeit des Beklagten habe sie bestritten. Seine aggressive Haltung und der notorische Besuch von Prostituierten machten ihn "zu keinem resp.