Die Kinder würden die Rückkehr zur Mutter nach den Besuchen bei ihm jeweils vehement verweigern. Dass die Klägerin nach dem Verlassen des Frauenhauses wieder Kontakt zu ihm gesucht habe und dieser wieder eng gelebt worden sei, widerlege die haltlosen Gewaltvorwürfe ihm gegenüber. Er sei erziehungsfähig. Die Parteien seien kommunikati- ons- und kooperationsfähig. Ihre Konflikte gingen nicht über das übliche trennungsbedingte Mass hinaus. Sie hätten noch im Januar 2024 Urlaub zusammen verbracht. Auch wenn ihre Beziehung aufgrund der krankhaften Eifersucht der Klägerin schwierig sei, kommunizierten sie freundlich und sachlich. Die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten resp. die