geäussert. Die Vorinstanz habe ihr unkritisch Erziehungsfähigkeit attestiert. Ihr früherer Lebensgefährte (Herr H._____) habe die Gefahr für die Kinder klar formuliert, und seine Wahrnehmungen würden von weiteren Personen (Haushaltshilfe Frau T._____, Tante des Beklagten) bestätigt (Beilagen 2 bis 5 zur Stellungnahme vom 29. Februar 2024). Das aktuelle Verhalten - 13 -