In seiner Berufung (S. 8 ff.) beantragt der Beklagte die alternierende Obhut von mindestens 50 % resp. 80 % ab seiner Pensionierung. Die Klägerin habe die Kinder nicht mehrheitlich betreut (er habe viel Zeit mit den Kindern verbracht und ab D._____ Geburt nach Absprache mit der Klägerin sein Arbeitspensum reduziert); zudem rechtfertigte dies allein keine Alleinobhut der Klägerin. Sie betreue die Kinder erst seit Januar 2024 allein, wobei sie "voraussichtlich" mehr als zuvor auf E._____ Unterstützung angewiesen sei. Im Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht zu seinen Bedenken bei einer Alleinobhut der Klägerin (vgl. Stellungnahme, S. 5 ff. [act. 108 ff.]) geäussert.