Es gebe keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu zweifeln. Seit ihrem Auszug Mitte August 2023 habe sie sich allein um die Kinder gekümmert, wobei (abgesehen von Besuchsrechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten) keine Probleme aktenkundig seien. Es bestehe aktuell ein gravierender Konflikt zwischen den Eltern, was sich in den niveaulosen gegenseitigen Anschuldigungen zeige. Die alternierende Obhut liege nicht im Kindeswohl. Zudem hätte diese wegen der fehlenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern nur geringe Erfolgschancen. Im Lichte der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse sei der Klägerin die Obhut zuzuteilen.