Dies decke sich mit den Aussagen des Beklagten, wonach er im Jahr 2021 coronabedingt sehr viel habe arbeiten müssen. Auf die Frage nach der Kinderbetreuung während der Ehe habe er nur Ausführungen zu seiner Geschäftstätigkeit gemacht (z.B. "jemand musste das Geld verdienen", "Ich muss mein Geld irgendwo verdienen, wir sind nicht auf Rosen gebettet"). Auch dass er ab und zu gekocht, geputzt oder sich um die Autos und den Garten gekümmert habe, ändere nichts daran, dass die Klägerin die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei und immer noch sei. Es gebe keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu zweifeln.