4. Obhut 4.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz unterstellte die beiden ehelichen Töchter C._____ und D._____ der Obhut der Klägerin. Die Parteibefragung habe ergeben, dass sich während des Zusammenlebens hauptsächlich die Klägerin um die Kinder gekümmert habe. Unbestritten sei, dass sie Hilfe von Kindermädchen gehabt habe. Laut Klägerin habe man diese anstellen müssen, da der Beklagte nicht geholfen habe. Dies decke sich mit den Aussagen des Beklagten, wonach er im Jahr 2021 coronabedingt sehr viel habe arbeiten müssen.