Ihre pauschale Begründung, Unterhaltsbeiträge seien unbefristet festzusetzen (E. 6.10 unten), lasse keine Rückschlüsse auf eine "aktuelle Beschwer" (welche im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen müsse) zu, nachdem mit einer negativen Wirkung des Entscheids frühestens mit seinem Renteneintritt im Dezember 2026 zu rechnen sei. Die Klägerin entgegnet in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 (S. 2), sie sei durch die Befristung sehr wohl beschwert, weil die Pensionierung des Beklagten vor Vorinstanz thematisiert worden und deshalb eine nachträgliche Abänderung des Entscheids zufolge Pensionierung nicht mehr möglich sei.