3.2. Berufung der Klägerin 3.2.1. Parteistandpunkte Der Beklagte macht in seiner Berufungsantwort (S. 4 f.) geltend, mangels Beschwer könne auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten werden. Ihre pauschale Begründung, Unterhaltsbeiträge seien unbefristet festzusetzen (E. 6.10 unten), lasse keine Rückschlüsse auf eine "aktuelle Beschwer" (welche im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen müsse) zu, nachdem mit einer negativen Wirkung des Entscheids frühestens mit seinem Renteneintritt im Dezember 2026 zu rechnen sei.