3. Eintretensvoraussetzungen 3.1. Berufung des Beklagten Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen, insb. die Einhaltung der (zehntägigen) Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) sowie das Antrags- und Begründungserfordernis (Art. 311 ZPO) sind bezüglich des Rechtsmittels des Beklagten erfüllt. Auf seine Berufung ist einzutreten.