Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht ohne Weiteres den vorstehenden Anforderungen. Wie ihre Berufungsschrift zeigt, hat die anwaltlich vertretene Klägerin sodann auch problemlos erfassen können, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben. Dazu kommt, dass aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt gelten könnte (BGE 137 I 197 E. 2.3.2). - 11 -