BK-ZPO], 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Be- hauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3). 2. Rechtliches Gehör / Begründungspflicht Die Klägerin rügt an zahlreichen Stellen eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Berufungsantwort, S. 31 ff.), eine sachgerechte "Beschwerde" sei nicht möglich.