3.3. Mit Eingabe vom 7. November 2024 beantragte der Beklagte, es sei [u]nter Bezugnahme auf die eingereichte Berufung […] vom 26. September 2024 […] den Ziffern 5 (5.1 und 5.2) und 6 des [angefochtenen Entscheids] superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen". Mit Instruktionsrichterverfügung vom 8. November 2024 wurde das Gesuch abgewiesen. -9- Mit Eingabe vom 22. November 2024 nahm die Klägerin Stellung zur Eingabe des Beklagten vom 7. November 2024. 3.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 äusserte sich die Klägerin dazu.