3.2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. November 2024 beantragte der Beklagte, auf die Berufung der Klägerin sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2.3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 "bestätigte" die Klägerin ihre Berufungsbegehren und beantragte zusätzlich neu, "[d]ie Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "über alle Instanzen (zzgl. MwSt)".