2. Hauptbegehren 2.1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 5.1; 5.2 und 6 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und die zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht auf den 12.11.2026 sei überall ersatzlos zu streichen. 2.2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 7 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und wie folgt zu formulieren: