4. Ziffer 10 des Vorentscheides (Prozesskostenvorschuss zu Lasten des Gesuchsgegners/Berufungsklägers) sei ersatzlos zu streichen." 3.1.2. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung des Beklagten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "über alle Instanzen", die Abweisung des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub "in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 5" sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 3.1.3. Mit Eingabe vom 15. November 2024 äusserte sich der Beklagte zur Berufungsantwort der Klägerin.