Die Aufteilung der Ferien regeln die Parteien zu Anbeginn eines jeden Jahres, mithin bis spätestens Ende Januar, wobei im Falle bestehender Unstimmigkeiten dem Berufungskläger die Entscheidbefugnis über die Verteilung der Ferien in den geraden und der Gesuchstellerin in den ungeraden und der Berufungsbeklagten in den geraden Jahren zukommt. 2.3. Es sei der Wohnsitz der Kinder am […] in […] R._____ zu belassen. -7-