b) Ab dem 12. November 2026 (Renteneintritt des Berufungsklägers) seien die Kinder […] mindestens 80 % vom Berufungskläger unter Berücksichtigung der [Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten] zu betreuen. 2.2. Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, mit den Kindern 6 ½ Wochen Ferien im Jahr zu verbringen.