2.1. a) Es seien [C._____ und D._____] unter die alternierende Obhut der Parteien [und dabei ] wochenweise abwechselnd jeweils vom Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu betreuen, wobei die Wechsel jeweils am Sonntag um 18:00 Uhr stattzufinden haben. Eventualiter seien […] C._____ und D._____ jeden Dienstagmittag von 12:00 Uhr bis einschliesslich Donnerstagmittag 12:00 Uhr und jedes zweite Wochenende Freitagmittag 18:00 Uhr bis einschliesslich Donnerstag 12:00 Uhr durch den Berufungskläger zu betreuen.