Ab dem 12. November 2026 (Renteneintritt des Gesuchsgegners) seien die Kinder […] mindestens 80 % vom Gesuchsgegner unter Berücksichtigung der [Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin] zu betreuen. 4. Es seien die Parteien für berechtigt zu erklären, mit den Kindern [jeweils die Hälfte der Schulferien], mithin je 6 ½ Wochen im Jahr zu verbringen. […] 5. [Wohnsitz der Kinder: […] in […] R._____]