8.2. Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeiträge als gemäss Ziffer 7.1 hiervor beantragt festgesetzt werden, sei der für die Gesuchstellerin beantragte Unterhaltsbeitrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen." In der Duplik beantragte der Beklagte, alle neuen Rechtsbegehren der Klägerin seien abzuweisen. 2.4. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2024 beantragte die Klägerin u.a. neu: