6. 6.1. Es sei der Vater für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder jeden zweiten Samstag um 08h30 abzuholen und sie am Sonntag, 19h30, zurückzubringen, wobei die Mutter D._____ jeweils bereits am Samstag, 19h30, beim Kindesvater abholt und Zeit mit ihnen zu verbringen. Eventualiter sei der Vater zusätzlich für berechtigt erklärt, jeden Mittwoch die Kinder um 08h30 abzuholen und sie um 16h00 zurückzubringen. 6.2. [Regelung Feiertage] 6.3. [weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache] -3-