2.2. Mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 beantragte der Beklagte u.a. die Obhut über C._____ und D._____, für die Klägerin ein "ausgedehntes Besuchsrecht […] jedes zweite Wochenende und an 2 Tagen unter der Woche mit einer Übernachtung", und "angemessenen" Kinderunterhalt. 2.3. Am 17. Mai 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin u.a.: "5. [C._____ und D._____] seien […] in die alleinige Obhut der Ehefrau zu geben.