3. Die obergerichtliche Gerichtskosten von Fr. 8'033.85 werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 2'000.00 zu ersetzen und einen Differenzbetrag von Fr. 4'033.85 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.