Vom Zwischentotal ist der Rechtsmittelabzug von 25 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Unter weiterer Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung zugunsten der Klägerin in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'500.00 (= Fr. 3'350.00 x 1.25 [100 % - 20 % + 15 % + 30 %] x 0.75 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: