Die weiteren Eingaben der Klägerin sind mit folgenden Zuschlägen (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT) zu honorieren: 15 % für die Berufungsantwort, insgesamt 30 % für die Eingaben vom 9. und 16. Dezember 2024, 28. Februar 2025 sowie für die Eingabe vom 24. März 2025. Im Gegenzug ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) von 20 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021, E. 3.5.3.1) von der Grundentschädigung vorzunehmen. Vom Zwischentotal ist der Rechtsmittelabzug von 25 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen.