7.3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren wie das vorliegende erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 als angemessen (§ 3 AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. August 2025 E. 14). Die weiteren Eingaben der Klägerin sind mit folgenden Zuschlägen (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT) zu honorieren: 15 % für die Berufungsantwort, insgesamt 30 % für die Eingaben vom 9. und 16. Dezember 2024, 28. Februar 2025 sowie für die Eingabe vom 24. März 2025.