Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Gerichtskostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 2'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Differenzbetrag von Fr. 4'033.85 nachzubezahlen.