7.2. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren bestehen aus der Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (zwei Berufungen; § 7 Abs. 4 GebührD) und den Kosten der Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Entschädigung des Kindsvertreters hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem effektiven und angemessenen Aufwand zu richten (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2). Der Kindsvertreter beantragt für das Berufungsverfahren in seiner Kostennote vom 8. Oktober 2025 die Genehmigung und Auszahlung eines Honorars von insgesamt Fr. 5'033.85 (inkl. Auslagen und MwSt.).