7. Prozesskosten 7.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung bezüglich der Regelung der Betreuungsanteile von D._____ und E._____ ganz überwiegend. Der Beklagte unterliegt demgegenüber mit seinen Anträgen in Bezug auf den Kinderunterhalt in erheblichem Umfang. Die Klägerin unterliegt im Unterhaltspunkt ebenfalls teilweise, dies jedoch nur geringfügig im Vergleich zum Beklagten. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.