Auch wenn alle drei Kinder schulpflichtig sind und fremdbetreut werden, ist zu berücksichtigen, dass Naturalunterhalt nicht nur die unmittelbare Aufsicht über das Kind umfasst, sondern auch Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste, Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes etc. (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). So oder anders ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den gesamten Barunterhalt von C._____ aufzukommen hat.