Eine weitergehende Beteiligung der Klägerin am Barunterhalt der Kinder rechtfertigt sich nicht. Der Beklagte macht zwar geltend (vgl. Berufung Beklagter S. 9 ff.), dass die Klägerin bei rein mathematischer Anwendung der Unterhaltsberechnung indirekt zu einem zu hohen Überschussanteil gelangen würde. Jedoch ergeben sich die vom Beklagten berechneten Beträge samt "Freibeträgen" lediglich aus seinen eingereichten Bähler-Tabellen. Ein Verweis auf eine Tabelle stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 1.1 oben).