Die Klägerin hat sich mit Fr. 647.00 am Unterhalt zu beteiligen. Nachdem die bei der Klägerin anfallenden Kosten im Umfang von ihrer bezogenen Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.00 gedeckt sind, beläuft sich der vom Beklagten noch an den Unterhalt zu bezahlende Betrag auf rund Fr. 940.00 (Fr. 1'782.00 ./. Fr. 647.00 ./. Fr. 200.00). 6.15. Zwischenfazit Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Berufungen sowie in weiten Teilen gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime die nachfolgenden Beiträge an den Unterhalt der Söhne zu entrichten: