6.14.6. Phase 3 (ab 1. August 2024) Der Umfang der Betreuung von D._____ und E._____ bleibt gleich wie in Phase 2. Der Beklagte hat weiterhin den Barunterhalt von C._____ zu begleichen, welcher in Phase 3 (ab 1. August 2024) weiterhin gerundet Fr. 1'990.00 beträgt. Der Klägerin verbleibt ein Überschuss von Fr. 3'593.00 (Fr. 6'802.00 ./. Fr. 3'209.00) und dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 4'428.00 (Fr. 12'298.00 ./. Fr. 5'880.00 ./. Fr. 1'990.00). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von rund 45 % und vom Beklagten von rund 55 %. In Anwendung der Matrix sind die Kosten für D._____ von der Klägerin erneut zu 26 % und vom Beklagten zu 74 % zu tragen.