Der Klägerin verbleibt ein Überschuss von Fr. 3'584.00 (Fr. 6'802.00 ./. Fr. 3'218.00) und dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 4'439.00 (Fr. 12'298.00 ./. Fr. 5'869.00 ./. Fr. 1'990.00). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von rund 45 % und vom Beklagten von rund 55 %. In Anwendung der Matrix sind die Kosten für D._____ von der Klägerin zu 26 % und vom Beklagten zu 74 % zu tragen. Die Kosten von E._____ sind zu 30 % von der Klägerin und zu 70 %vom Beklagten zu tragen. - 58 -