Klägerin verbleibt in Phase ein Überschuss von Fr. 4'032.00 (Fr. 6’802.00 ./. Fr. 2'770.00), dem Beklagten unter Berücksichtigung des Bedarfs von C._____ ein solcher von Fr. 4'813.00 (Fr. 12'298.00 ./. Fr. 5'545.00 ./. Fr. 1'940.00). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von 46 % und des Beklagten von 54 %. In Anwendung der Matrix sind die Kosten von D._____ und E._____ von der Klägerin somit zu 30 % und vom Beklagten zu 70 % zu tragen.