In Phase 1 haben die Betreuungszeiten von E._____ und D._____ stark variiert, weshalb die Vorinstanz auf eine Mischrechnung bzw. auf die vom Beklagten berechneten Betreuungsanteile abgestellt hat (Beilagen 1 – 5 der Stellungnahme des Beklagten vom 14. März 2024). Diese Berechnung wurde von der Beklagten nicht bestritten bzw. gerügt, weshalb unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz vorliegend ebenfalls auf diese Betreuungsanteile abzustellen ist. Somit ist davon auszugehen, dass D._____ und E._____ von der Klägerin zu rund 65 % und vom Beklagten zu rund 35 % betreut wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.6.2). Der - 57 -