dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5; vgl. zum Ganzen auch Ziff. 2.6.3 der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz [XKS.2017.2], in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version, inkl. abgebildeter Matrix).