6.14.3. Theorie Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dabei tragen beide Elternteile nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes bei (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Bei alleiniger Obhut hat im Regelfall der Elternteil, welche nicht die Obhut innehat, aufgrund der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt den gesamtem Barunterhalt zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; SCHWEIGHAUSER, FamKomm., N. 42 zu Art. 285 ZGB).