6.13.3. Bedarf Beklagter Zusammenfassend ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten (inkl. Steuern) für die erste Phase von gerundet Fr. 5'545.00 (Fr. 4'227.00 + Fr. 1'318.00), für die zweite Phase von Fr. 5'869.00 - 54 - (Fr. 4'608.00 + Fr. 1'261.00) und für die dritte Phase von Fr. 5'880.00 (Fr. 4'608.00 + Fr. 1'272.00) (vgl. jeweils E. 6.8 und 6.12.5 oben). 6.14. Unterhaltsberechnung Unter Berücksichtigung der jeweiligen familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und der drei Kinder verbleiben vom Gesamteinkommen der Familie folgende Überschüsse: