Steuererklärung 2021, S. 11, Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023; Steuererklärung 2012, S. 3, Beilage 3 zur Duplik des Beklagten 30. November 2023), wobei (der Einfachheit halber) in allen Phasen je ein Abzug von Fr. 6'883.00 einzusetzen ist. Weiter können noch die Drittbetreuungskosten abgezogen werden, welche beim jeweiligen Elternteil anfallen. Beim Beklagten fallen nur in der ersten Phase monatlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten bei D._____ von Fr. 67.00 und bei E._____ von Fr. 161.00 an (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 8.6.2 und 8.6.3). Bei der Klägerin ergeben sich die abzugsfähigen Drittbetreuungskosten aus Erwägung 6.9.2.