Über steuerbares Vermögen verfügen die Parteien nicht (unvollständige Steuererklärung 2022, S. 10, Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023; Steuererklärung 2021, S. 1], Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023). Ebenfalls zu berücksichtigen ist bei beiden Parteien jeweils der Abzug für die Säule 3a (unvollständige Steuererklärung 2022, S. 9, Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023; Steuererklärung 2021, S. 11, Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023;