Bei beiden Parteien sind hinsichtlich der Berufskosten die Pauschalbeträge einzusetzen, wobei ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohns gewährt wird, welcher mindestens Fr. 2'000.00 und maximal Fr. 4'000.00 beträgt (§ 35 Abs. 2 StG i.V.m. § 12 Abs. 1 StV i.V.m. Anhang 1 der Berufskostenverordnung). Beim Beklagten ist demgemäss ein Pauschalbetrag von Fr. 4'000.00 und bei der Klägerin ausgehend von ihrem Nettoeinkommen von Fr. 81'624.00 ein Abzug von Fr. 2'448.70 einzusetzen. Über steuerbares Vermögen verfügen die Parteien nicht (unvollständige Steuererklärung 2022, S. 10, Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023;