Die Klägerin kann zwei Kinderabzüge à Fr. 9'300.00 für D._____ und E._____ sowie einen Kinderabzug von Fr. 10'300.00 für C._____ (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. Ab Phase 3 kann für D._____ ebenfalls der höhere Kinderabzug geltend gemacht werden. Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'400.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Bei beiden Parteien sind hinsichtlich der Berufskosten die Pauschalbeträge einzusetzen, wobei ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohns gewährt wird, welcher mindestens Fr. 2'000.00 und maximal Fr. 4'000.00 beträgt (§ 35 Abs. 2 StG i.V.m.