Der ebenfalls in S._____ wohnhafte konfessionslose Beklagte ([Steuererklärung 2021, S. 7], Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023; [unvollständige Steuererklärung 2022, S. 6], Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023) kann den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Er wird zum Tarif A besteuert. - 50 -