6.12.3. Grundlegendes Die Klägerin wohnt in S._____ und ist reformiert ([Steuererklärung 2021, S. 7], Beilage 9 zum Gesuch der Klägerin vom 11. August 2023; [unvollständige Steuererklärung 2022, S. 6], Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023). Sie hat in einem ersten Schritt ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____, D._____ sowie E._____ inkl. den Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Sie wird zum Tarif B (mit Kindern) besteuert. Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen.