Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen unter Berücksichtigung des Maximalbetrages (Art. 33 Abs. 3 DBG). Eine andere Aufteilung kann von den Eltern beantragt werden, die jeweils geltend gemachten Kosten dürfen jedoch den Maximalbetrag nicht überschreiten (AESCHBACH, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 210g zu § 40 StG).