Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, sollen demjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, die vollumfänglichen Abzüge gewährt werden – ob eine alternierende Obhut vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend (Bericht Alternierende Obhut, Ziff. 4.4.2). Den Kinderdrittbetreuungskostenabzug bei der direkten Bundessteuer kann derjenige Elternteil geltend machen, der mit dem Kind zusammenlebt, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen unter Berücksichtigung des Maximalbetrages (Art. 33 Abs. 3 DBG).