6.11.4. Im Übrigen monieren die Parteien in ihren Berufungen bzw. Berufungsantworten die Festlegung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards ebenfalls nicht, weshalb von diesem auszugehen ist. 6.12. Steuern 6.12.1. Mit vorliegendem Entscheid wird die Betreuungsregelung der Vorinstanz abgeändert sowie das Einkommen des Beklagten angepasst, weshalb die Steuern zuzüglich den Steueranteile der Kinder von Amtes wegen anzugleichen sind.